Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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in den Genuß einer Familienstiftung, so dient die geführte öffentliche Rechnung zum An- 
halt für den Steueransatz. Hatte keine öffentliche Verwaltung stattgefunden, so kommt 
das in Abs. 2 für Privattheilungen Vorgeschriebene zu entsprechender Anwendung. 
Art. 12. 
Kommt eine Erbschaftssteuer in Anfall aus einer Verlassenschaft, deren Abhandlung 
nicht vor eine württembergische Theilungsbehörde gehört (Art. 2 Abs. 2 und 4), oder geht 
ein Familienfideikommiß oder Stammgut ohne Todesfall auf einen anderen Besitzer über 
so ist der Erwerber des Anfalls, deßgleichen dessen gesetzlicher Vertreter oder bevollmächtigter 
Vermögensverwalter verbunden, von der Erwerbung binnen eines Monats nach der auf 
dieselbe gerichteten Erklärung oder Handlung bei der Theilungsbehörde seines inländischen 
Wohnorts, und wenn es sich von der Erwerbung von Liegenschaften handelt, bei der Thei- 
lungsbehörde der gelegenen Sache unter Angabe des Grundes und des Umfangs der Er- 
werbung Anzeige zu erstatten. 
Die Theilungsbehörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, oder welcher auf anderem 
Wege Kenntniß von dem Erwerbe zugekommen ist, kann von dem Anmeldungspflichtigen 
eine vollständige und wahrheitsgemäße Verzeichnung der angefallenen Vermögenstheile mit 
Angabe des Werthes derselben, sowie die Darlegung der sonstigen eine Feststellung der 
Steuer bedingenden Verhältnisse und der Belege darüber, unter Hinweisung auf die nach 
Art. 24 dieses Gesetzes begründete Verantwortung, verlangen. 
Sie kann, wenn dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, oder die Richtigkeit 
oder Vollständigkeit der gemachten Angaben Zweifel darbieten, zu Aufnahme und Taxa“ 
tion des angefallenen Vermögens schreiten. Sie hat auf diesem Wege und zutreffenden- 
falls durch Ermittlungen bei dem auswärtigen Erbschaftsgericht, bei anderen Behörden 
oder Betheiligten die für die Feststellung der Steuer erforderlichen Anhaltspunkte zu erheben- 
Art. 13. 
Der Ansatz der Erbschaftssteuer liegt ob: 
bei Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen von Todeswegen und den diesen gleich- 
gestellten Schenkungen unter Lebenden der zur Verlassenschaftsabhandlung zuständigen 
Theilungsbehörde, 
bei der Nachfolge in Familienfideikommisse, Stammgüter und Familienstiftungen 
derjenigen Theilungsbehörde, welche über den Nachlaß des letzten Inhabers oder Genuß- 
berechtigten zu erkennen hat,
	        
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