Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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verdient gemacht haben, insoweit solche den Betrag von 1000 nicht über- 
steigen; 
2) an Verlobte (Verlobungs= und Hochzeitsgeschenke), sowie diejenigen Geschenke, 
welche anläßlich eines Verlöbnisses oder einer Hochzeit von den Verlobten, deren 
Eltern, Geschwistern oder Kindern unter sich gemacht werden; 
3) zu kirchlichen, wohlthätigen, Unterrichts= oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken, 
soweit dieselben den Betrag von im Ganzen 1000 an den einzelnen Schenk- 
nehmer nicht übersteigen und nach der von dem Schenker gegebenen Bestimmung 
nicht außerhalb des Deutschen Reichs zur Verwendung kommen. 
Art. 19. 
Die Schenkungssteuer wird nach Maßgabe der Verwandtschaftsbeziehungen und 
Zweckbestimmungen des Art. 4 nach den dort festgesetzten Sätzen erhoben. 
Art. 20. 
Zur Entrichtung der Steuer ist der Geschenknehmer verpflichtet. 
Die Steuerpflicht tritt ein 
a) bei Schenkungen von Liegenschaften und diesen gleichgeachteten Rechten mit der 
gerichtlichen Insinuation, 
b) bei den Schenkungen von beweglichem Vermögen mit dem Vollzuge derselben; 
ist eine gerichtliche Infinuation vorher erfolgt, mit dieser Insinuation. 
Zahlungsfällig ist die Steuer mit Eröffnung des Steueransatzes an den Steuer- 
pflichtigen. 
Der Steueransatz ist vorläusig vollstreckbar. 
Zurückzuerstatten ist die entrichtete Steuer, wenn dargethan wird, daß das empfangene 
Geschenk wegen einer die Ungiltigkeit der Schenkung begründenden Thatsache oder wegen 
eines von dem Schenkgeber geltend gemachten Widerrufsrechts hat zurückgegeben werden 
müssen. 
  
Art. 21. 
Wer durch Schenkung unter Lebenden steuerbares bewegliches Vermögen erwirbt, ist 
verpflichtet, hievon binnen eines Monats von dem Zeitpunkte des Vollzugs der Schenk- 
ung an der Behörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll Anzeige zu machen und dabei 
den Gegenstand der Schenkung wahrheitsgetreu zu bezeichnen. 
Die Anzeige ist an das Amtsgericht des Bezirks zu richten, in welchem der Be-
	        
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