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Vorempfang auf eine Erbschaft bei der nachgefolgten Erbschaftstheilung zur Anzeige
lebracht hat. Att. 28
rt. 28.
Bei der Untersuchung und Abrügung der Verfehlungen wider das gegenwärtige
Gesetz findet ein Verfahren der Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes vom
B. August 1879 (Reg. Blatt S. 259) nicht statt.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 29.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft und findet auf alle von
diesem Tage an eintretenden, der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögenserwerbungen,
sowie auf alle von diesem Tage an zur gerichtlichen Insinuation oder — sofern sie be-
wegliches Vermögen betreffen — zum Vollzug gelangenden steuerpflichtigen Schenkungen
unter Lebenden Anwendung.
Das Gesetz über die Notariatssporteln vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 361), sowie
das Gesetz vom 18. Juli 1871 (Reg. Blatt S. 190), soweit sich dasselbe auf die Notariats-
sporteln bezieht, werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Dagegen werden durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben:
der Art. 47 sammt Ueberschrift des allgemeinen Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828
(Reg. Blatt S. 483 fg.), sowie die auf die Erbschafts= und Vermächtnißsporteln sich be-
Rehende Bestimmung des diesem Gesetze angehängten Sporteltarifs (Reg. Blatt S. 508);
die auf die Erbschafts= und Vermächtnißsporteln bezügliche Bestimmung des Gesetzes
dom 18. Juli 1871;
die den „Abzug“ bei Erbschaftserwerbungen durch Ausländer betreffenden Bestim-
mungen in Tit. IV der VII. Landesordnung vom 11. November 1621.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Cannes den 24. März 1881.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
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