Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Nrr. 7. Ausstocken von Waldungen: 
1) für die Erlaubniß (Forstpolizeigesez vom 8. Sept. 1879 (Art. 8, Reg.Blatt S. 319) 
8 □ vom Hekttar, mindestens 3 
2) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Erlaubnißgesuchhs 3 bis 50 - 
Nr. 8. Auswanderungsunternehmer und -Agenten (Polizeistrafgeset 
vom 27. Dez. 1871 Art. 7 Ziff. 6, Reg. Blatt S. 393): 
1) für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb als Unternehmer oder Hauptagent 100 -# 
2) für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb als Unteragent.. 5 bis 50 J; 
3) für eine nachgesuchte Aenderung in der Ermächtigung eines Hauptagenten 20 = 
Nr. 9. Bausachen. (Bauordnung vom 6. Oktober 1872, (Reg. Blatt S. 305); 
1) bei der Genehmigung eines Bauwesens nach Maßgabe von Art. 79 Abs. 1 und Art. 81 
Abs. 2 und 3 der Bauordnung, wemn für das Erkenntniß in erster Instanz zuständig ist 
a) ein Oberant bis 10 = 
b) eine Kreisregierung (Art. ga der Bauordnungh. .. ...5b1950«j! 
o)da5M1msterrum,bezwdteMImsiercalabthetlungfin-das Hochbauwesen 5 bis 50 
2) bei der Erneuerung einer verjährten Bauerlaubniß (Art. 91 der Bauordnung) und bei der 
Genehmigung von Aenderungen an genehmigten Bauplänen (Art. 79 Abs. 3 der Bau- 
ordnung) die Hälfte der betreffenden Sportel. 
3) für die Eenehmigung der Anlage cher Aenderung einer Privatstraße (Art. 14 der Bau- 
ordnung) 10 bis 200 = 
4) für eine Dispensation von llgemeinen baupolizeilichen Vorschriften (Art. 76 der Bau- 
ordnung) . .. . ......10b1s50-L 
s. auch Veschwerden. 
Beerdigung außerhalb des Gemeindebezirks des Sterbeorts s. Leichentransport. 
Nr. 10. Beglaubigung: 
1) der Echtheit von Urkunden, einschließlich der Siegelung, soweit nicht für einzelne Fälle 
besondere Bestimmungen gegeben sind; für jede derselben 
a) durch ein Ministerium oder eine Mittelstelllll 2.4 
b) durch seine Bezirksstelle oder eine andere Staatsbehörd 000 —+
	        
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