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Anmerkung:
Wenn eine von einer Mittelstelle beglaubigte Urkunde auch von dem Ministerium, oder
eine von einem Ministerium beglaubigte Urkunde auch noch seitens des K. Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt wird, so findet hiefür kein besonderer Sportel-
ansatz statt.
Weitere Ausnahmen s. bei Reisepässen und Staatsangehörigkeitszeugnissen.
2) der Uebereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit
den Urschriften nach Maßgabe der im Verordnungswege zu treffenden Bestimmung;
3) der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer Entscheidung, Verfügung und der-
gleichen, außer der Schreibgebür ... . nichts.
Von der Sportel (Ziff. 1 und 2) befreit sind Urkunden, welche nah Maßgabe der Reichs-
drozeßgesetze von den ordentlichen Gerichten ausgefertigt werden.
Beglaubigungen in Beziehung auf die Führung der Handelsregister s. Handelsregister.
Nr. 11. Bergbausachen (Berggesetz vom 7. Oktober 1874, Reg. Blatt S. 265):
1) für die Verleihung eines Bergwerks:
a) bei der Ausfertigung der Urkunde (Art. 30 und 32 des Berggesetzes) 25 bis 300 #
b) wenn das Bergwerk nicht betrieben wird, nach Ablauf von 2 Jahren vom Tage der
Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unterlassung des Betriebs:
jührliches Rekognitionsgeld je am Jahresanfang /0 der Verleihungssportel.
Der Ansatz des Rekognitionsgelds erfolgt durch das Bergamt.
2) für die Muthung, wenn solche freiwillig zurückgenommen, beziehungsweise in den Fällen
der Art. 14 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 ungiltig wird 5 bis 100 -A
3) für die Entscheidung des Oberbergamts bei Versagung der r. Vrrleihung (Art. 31 Abs. 1
des Berggesetzsgs) 5 bis 100 M.
Anmerkung.
Diese Sportel ist auch im Falle der Aufhebung der Verleihungsurkunde in den Fällen des
Art. 35 Abs. 4, unter Aufhebung der nach Ziff. 1 a angesetzten Verleihungssportel, anzusetzen.
4) für Verfügungen und Entscheidungen des Oberbergamts als Verwaltungsrechtsinstanz (Ge-
setz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 Art. 9) s. Verwaltungs-
rechtssachen;