Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl 
für die Stadt Ellwangen. Vom 18. Februar 1881. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete der Stadt Ellwangen gestorben ist, wird gemäß 
dem im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs ertheilten Auftrag des 
K. Staatsministeriums die Vornahme einer Neuwahl angeordnet und Nachstehendes 
verfügt: " 
1) Die örtliche Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten hat 
unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohn- 
sitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben und direkte Staats- 
steuer, Wohn= oder Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerliste 
aufzunehmen, dagegen in Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 des Reichsmilitär-Gesetzes 
vom 2. Mai 1874 die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme 
der Militärbeamten hievon auszuschließen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Aufruf 
der Wahlberechtigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt 
in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem vom Stadtschultheißenamtsverweser 
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerliste muß längstens zehn Tage von dem Erscheinen gegenwärtiger Ver- 
fügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 4. März vollendet 
sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, 
also bis 10. März einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht auf- 
gelegt werden. 
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die 
Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Späte- 
stens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl- 
ausschreibens, also am 15. März, hat der Stadtschultheißenamtsverweser die Wähler- 
liste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt ein- 
zusenden. 
4) Die Wahl ist genau dreißig Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung 
im Regierungsblatt, also am 
Donnerstag den 24. März d. J.
	        
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