Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Anmerkung: 
a) Verträge auf weniger als ein Jahr werden wie auf ein Jahr abgeschlossene behandelt; 
Prolongationen gelten als neue Verträge, es sei denn daß ein Vertrag von kürzerer 
Dauer bis zum Ablauf eines Jahres verlängert wird. 
b) Rückversicherungsverträge sind ausgenommen. 
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde. 
Feuerwerkstätten s. Bausachen. 
« Nr. 24. Fideikommissse, für deren Bestätigung oder Insinuation, wo solche erforderlich 
ist oder nachgesucht wrrd. mweie Familienverträge. 
Nr. 25. Fischerei-Anlagen in öffentlichen Gewässern: 
für die Erlaubniß hiezu (Gesetz vom 27. Nov. 1865 Art. 5 Abs. 2, Reg. Blatt S. 499) 
3 bis 10 44 
Nr. 26. Fischer karten, bei deren Ausstellung oder Beglaubigung, neben der Gebühr 
biefür (Gesetz vom 27. November 1865 Art. 2, Reg. Blatt S. 499) . 1bis 5 M 
Nr. 27. Flußpolizei: 
für die Kognition der Regierungsbehörde über Anlagen an öffentlichen Flüssen und 
Nenderungen an solchen, soweit nicht die Nummern 2, 25, 72, 88 des Tarifs zutreffen, 
3 bis 100 4 
Fruchtmärkte s. Märkte. 
Geheimmittel s. Arzneimischungen. 
Gemeindebeamte s. Dienstanstellungsbestätigung. 
Nr. 28. Gemeinde-Grundeigenthum: 
für die Erlaubniß, solches mit dem Eigenthums= oder Nutznießungsrecht unter die Ge- 
meindemitglieder zu vertheilen, oder sonstige Gemeindenutzungen einzuführen oder zu erhöhen, 
(Verw.-Edikt vom 1. März 1822 SF. 65 lit. i und §. 66 Ziff. 3) 10 bis 500 M. 
s. auch Veräußernngen und Verpachtungen. 
Nr. 29. Gemeinderathsbeschlüsse. 
für die Genehmigung von solchen Gemeinderathsbeschlüssen, durch welche einer Gemeinde 
eine neue oder größere Einnahme verschafft wird, soweit Genehmigung seitens einer Staats- 
behörde erforderlich ist,
	        
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