Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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1865, Reg. Blatt S. 223, Accise erhoben wird, kommt der der Accise unterworfene 
Betrag an der nach Ziff. 1 und 2 abgabepflichtigen Summe in Abzug. 
Die Abgabepflicht der Gesellschaft oder Genossenschaft tritt mit dem Eintrag in das 
Handels= oder Genossenschaftsregister ein. 
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde. 
» Gewerbeanlagen s. Anlagen, gewerbliche und Dampfkessel-Anlagen, ferner Verfahren 
in Gewerbesachen. 
Gewerbesachen, Verfahren in denselben. s. Verfahren. 
Nr. 32. Glücksspiele: 
für die Erlaubniß zur Aufstellung von Glücksbuden (Glückshafen) an öffentlichen Orten 
(Strafgesetzbuch §. 360 Ziff. 14) neben der Accise .. ..1»-ä 
für jeden Tag. 
Grundeigenthum s. Liegenschaftliches Vermögen und Todte Hand. 
Güterzer stückelung s. Liegenschaftsveräußerung. 
Handelsgesellschaften s. Gesellschaftsverträge. 
Nr. 33. Handelsregister, neben der Abgabe von den Gesellschaftsverträgen: 
1) für die Einträge und Löschunggen 3 bis 50 + 
2) für andere bei der Führung der Handelsregißer vorkommende Geschäfte und für darauf 
bezügliche Beglaubigungen; nach Maßgabe der gemäß Art. 15 des Einführungsgesetzes 
zum Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865 (Reg. Blatt S. 216) zu treffenden beson- 
deren Bestimmungen. 
s. auch Gesellschaftsverträge. 
Heimatscheine s. Staatsangehörigkeit. 
Nr. 34. Jagdkarten: 
1) für deren Ausstellung (Gesetz vom 27. Oktober 1855 Art. 7. Reg. Blatt S. 225) 20-4 
2) im Fall der Abweisung eines Gesuhss bis 5 4 
Nr. 35. Jagdpachtakkorde des Staats: 
für deren Genehmigung, aus dem für die Dauer des Pachtes sich berechnenden Vetrage 
des Pachtgeldes.. vom Hundert, mindestens 1 A 
Jahrmärkte s. Märkte.
	        
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