Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

15 
4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 5. März 1881. 
  
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betressend die Beglaubigung 
der Auszüge aus den Kirchenbüchern und Familienregistern. Vom 3. März 1881. — Bekanntmachung der 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Berichtigung der Landwehrbezirks-Eintheilung 
für das deutsche Reich. Vom 17. Februar 1881. 
  
Verfügung der Ministerien der Iustiz, des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die 
teglaubigung der Auszüge aus den nirchenbüchern und Familienregistern. 
Vom 3. März 1881. 
Aus Veranlassung der Bestimmung in Art. 3 des zwischen dem deutschen Reich 
und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen 
Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden unter dem 25. Februar 
1880 abgeschlossenen Vertrages (Reichsgesetzblatt von 1881 S.4 ff.) wird die nachstehende 
allgemeine Verfügung erlassen: 
Die Beglaubigung 
1) von Auszügen aus den Kirchenbüchern, welche von Geistlichen nach Maßgabe des 
§. 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes 
eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle ertheilt werden, 
2) von Auszügen aus den Kirchenbüchern, welche von Geistlichen über die kirchlichen 
Akte der Taufe oder der Trauung ertheilt werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.