Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

166 
2) für die Kognition über Statutenänderungen .. . . s bis 100 4 
3) bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den Fällen der Ziff. 1 
10 bis 100 # 
in den Fällen der Zfod 6 bis 254 
Versicherungsverträge s. Feuerversicherungsverträge 
Nr. 83. Verträge: 
1) für das gerichtliche Erkenntniß über Veräußerungsverträge, welche exemte Güter betreffen. 
je vom Werth der veräußerten Güter beziehungsweise vom Werth einer bestellten Grund- 
dienstbarkeit . . . l, vom Hundert, mindestens 10 M 
2) für eine — mit dem gerichchen Erkenniniß über exemte Güter zusammentreffende — 
Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises an Pfand= und andere Gläubiger, neben 
der Erkenntnißfportel (Ziff. 1) vom Betrag des zur Bezahlung der Schulden 
erforderlichen Theils des Erlösse ¾ vom Hundert, mindestens 5 + 
In den Fällen von Ziff. 1 und 2 werden überschießende Beträge von weniger als 
100 = gleich vollen 100 A gerechnet. 
3) für die gerichtliche oder landesherrliche Bestätigung von Familienfideikommissen, Familien“ 
statuten, Familien= und anderen Verträgen, für welche nicht eine besondere Sportel 
angeordnet ist (zu vergl. Notariatssporteltarif: s — s Adoption, Einkind“ 
schaft, Eheverträge) z#15 bis 1000 -4 
Bei einem Vermögen von 600, 00 4 und nehr ¾ immer der höchste Betrag an- 
zusetzen, wofern es sich nicht bloß um minder erhebliche Aenderungen oder Ergänzungen 
eines Statuts rc. handelt. 
Dieselbe Sportel wird auch angesetzt, wenn keine eigentliche Bestätigung, sondern nur 
eine gerichtliche oder landesherrliche Kognition oder eine Insinuation bei Gericht stattfindet. 
4) bei der Abweisung oder bei Zurückziehung eines Gesuchs (Ziff. 1 und 3), nachdem eine 
Zwischenverfügung zur Sache selbst ergangen ist, bis zur Hälfte der betreffenden Sportel. 
5) für die Aufnahme einer Urkunde über die Intercession einer Frauensperson durch ein 
ordentliches Gericht in Fällen, in welchen dasselbe nicht Notariats= oder Pfandsportel an- 
zusetzen hat (Gesetz vom 21. Mai 1828 Art. 5)n 3 bis 15 —# 
s. auch Aufnahme von Urkunden, Feuerversicherungsverträge, Gesellschaftsverträge, Un- 
terpfandssachen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.