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3) bei Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus, wo-
fern derselbe nicht mit dem Betrieb einer Apotheke verbunden ist 10 bis 100 +
Anmerkung zu Ziff. 1 bis 3:
Wenn ein Berechtigter eine erweiterte Gewerbebefugniß erlangt, so ist an der für
dieselbe anzusetzenden Sportel die auf die hisherige geringere Gewerbebefugniß treffende
Sportel in Abzug zu bringen.
4) bei Ertheilung der Erlaubniß, das Wirthschaftsgewerbe statt in dem genehmigten Lokal
in einem anderen Lokale innerhalb desselben Gemeindebezirks ausüben zu dürfen,
oder bei der Erlaubniß zu sonstigen wesentlichen Aenderungen in Bezug auf das Lokal
10 bis 50 MA.
5) bei Ertheilung der Erlaubniß an eine Wittwe zum Fortbetrieb der Wirthschaft ihres
Manmes in eigener Person, deßgleichen an eine böslich verlassene Ehefrau nichts.
6) bei Ertheilung der Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem
Jahrmarkt (Gew.-Ord. §. 67 Abs. 2 oder bei einer ähnlichen besonderen Veran-
lassungee 22bis 10 +
7) bei Verlängerung der Fristen i in den Falen des *Wr7. 49 der Gewerbeordnung / der
unter Ziff. 1 und 2 genannten Sporteln;
8) bei Versagung der Erlaubniß in einem der vorgenannten Fälle. 1 bis 10
9) für unbeständige Weinwirthschaften von Weinproduzenten, welche ihren in eigenen oder
gepachteten Weinbergen erzeugten Wein im Laufe des ersten Jahres ausschenken, nichts.
. Jährliche Sporteln neben den Umgelds-## Abgaben:
Gastwirthe, gewerbsmäßige Bierbrauer und solche Schenkwirthe, welche zum Ausschank
geistiger Getränke jeder Art berechtigt sind, haben je nach dem Umfang des Betriebs zu
entrichten beim Anfang eines jeden Steuerjahts 3, 5, 8 —4
alle übrigen Personen, welche geistige Getränke ständig ausschenken, sowie diejenigen, welche
Wein, Obstmost oder Bier in Mengen unter 20 Liter oder Branntwein oder Spiritus
in Mengen unter 2 Liter über die Straße verkaufen, ebenso —lI1, 2, 3 A.
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.