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Facsimile's und die Originalunterschriften eines Mitglieds der ständischen Schuldenver-
waltungsbehörde, des Königlichen Kommissärs bei der Staatsschuldenzahlungskasse und
eines Beamten der letzteren beizufügen sind.
Art. 3.
Bei den in Folge künftiger Anlehen auszustellenden, auf den Inhaber lautenden
Staatsschuldscheinen ist von jeder nach Art. 18 des Gesetzes vom 18. August 1879, be-
treffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, (Reg. Blatt S. 225) statt-
findenden Einschreibung auf Namen, sowie von jeder Umschreibung auf einen anderen
Namen und von jeder Aufhebung der Einschreibung eine Gebühr für je eine Obligation
von 200 ¾ mit 20 Pfennig, für Obligationen von größeren Beträgen eine Gebühr von
le 40 Pfennig an die Staatskasse zu entrichten. Die gleiche Gebühr ist zu entrichten
für eine sonstige Vormerkung, falls diese nicht gleichzeitig mit einer der vorgenannten Vor-
merkungen erfolgt.
Der Art. 9 Abs. 3 des revidirten Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1837 ist
msoweit abgeändert.
Bei einer Umwandlung der zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes bestehenden An-
lehen kann die unentgeltliche Einschreibung der neuen Schuldscheine, welche an Stelle ein-
geschriebener treten, auf den gleichen Namen verlangt werden.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter ver-
fassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Cannes den 20. März 1881.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
Gesth, betreffend die Stenerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 3wecken. Vom 24. März 1881.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: