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3) von Auszügen, welche von Geistlichen aus den von ihnen bis zum 1. Januar 1876
geführten Familienregistern (Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern
und des Kirchen= und Schulwesens vom 26. Februar 1876, betreffend die Fortführung
der Familienregister, Reg. Blatt S. 69 ff. §. 3) ertheilt werden,
hat fortan an der Stelle der Oberämter durch die für die betreffenden Sprengel zustän-
digen Amtsgerichte zu geschehen.
Ausgenommen sind die Auszüge aus den von den Militärgeistlichen geführten Kir-
chenbüchern und Familienregistern.
Der Beglaubigung ist von den Amtzgerichten die Bescheinigung beizufügen, daß der
Aussteller des Auszugs zur Ertheilung desselben befugt sei, wobei in den Fällen der
Ziffer 1 auf §. 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Bezug zu nehmen und in
den Fällen der Ziffer 2 und Ziffer 3 darauf zu achten ist, daß der Auszug aus dem
Kirchenbuch, beziehungsweise aus dem Familienregister ausdrücklich als solcher
bezeichnet wird, (vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom
2. Juni 1880, betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen
über Personenstandsänderungen, Reg. Blatt S. 143 ff., S. 13).
Die Beglaubigung von Urkunden, welche nach ihrer Form (wegen Korrekturen, Man-
gels des Kirchensiegels rc.) oder in Betreff der Befugniß zur Ertheilung des Auszugs
Anlaß zur Beanstandung geben, ist abzulehnen; zutreffendenfalls haben die Amtsgerichte
wegen der Erledigung der Anstände sich mit der dem Aussteller zunächst vorgesetzten Dienst-
behörde ins Benehmen zu setzen.
Bei der Beglaubigung der Auszüge aus den seit dem 1. Jannar 1876 von den
Standesbeamten geführten Familienregistern durch die Amtsgerichte hat es sein Ver-
bleiben.
In gleicher Weise sind fortan Auszüge aus den schon früher ausnahmsweise von
Gemeindebeamten geführten Geburts-, Ehe= und Todtenregistern und von Gemeinde-
beamten geführten Familienregistern zu behandeln.
Stuttgart, den 3. März 1881.
Faber. Sick. Geßler.