Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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3) von Auszügen, welche von Geistlichen aus den von ihnen bis zum 1. Januar 1876 
geführten Familienregistern (Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern 
und des Kirchen= und Schulwesens vom 26. Februar 1876, betreffend die Fortführung 
der Familienregister, Reg. Blatt S. 69 ff. §. 3) ertheilt werden, 
hat fortan an der Stelle der Oberämter durch die für die betreffenden Sprengel zustän- 
digen Amtsgerichte zu geschehen. 
Ausgenommen sind die Auszüge aus den von den Militärgeistlichen geführten Kir- 
chenbüchern und Familienregistern. 
Der Beglaubigung ist von den Amtzgerichten die Bescheinigung beizufügen, daß der 
Aussteller des Auszugs zur Ertheilung desselben befugt sei, wobei in den Fällen der 
Ziffer 1 auf §. 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Bezug zu nehmen und in 
den Fällen der Ziffer 2 und Ziffer 3 darauf zu achten ist, daß der Auszug aus dem 
Kirchenbuch, beziehungsweise aus dem Familienregister ausdrücklich als solcher 
bezeichnet wird, (vergl. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
2. Juni 1880, betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen 
über Personenstandsänderungen, Reg. Blatt S. 143 ff., S. 13). 
Die Beglaubigung von Urkunden, welche nach ihrer Form (wegen Korrekturen, Man- 
gels des Kirchensiegels rc.) oder in Betreff der Befugniß zur Ertheilung des Auszugs 
Anlaß zur Beanstandung geben, ist abzulehnen; zutreffendenfalls haben die Amtsgerichte 
wegen der Erledigung der Anstände sich mit der dem Aussteller zunächst vorgesetzten Dienst- 
behörde ins Benehmen zu setzen. 
Bei der Beglaubigung der Auszüge aus den seit dem 1. Jannar 1876 von den 
Standesbeamten geführten Familienregistern durch die Amtsgerichte hat es sein Ver- 
bleiben. 
In gleicher Weise sind fortan Auszüge aus den schon früher ausnahmsweise von 
Gemeindebeamten geführten Geburts-, Ehe= und Todtenregistern und von Gemeinde- 
beamten geführten Familienregistern zu behandeln. 
Stuttgart, den 3. März 1881. 
Faber. Sick. Geßler.
	        
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