Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz- 
periode z1l ##ene#n angenommen ist zu. .. . . . 42,841,016. M 11 Vf- 
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich 
für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten 
Zuschläge (Art. 4) berechnen an 
a) direkten Abgaben aauf. 25,874,430 4 — Pf. 
b) indirekten Abgaben auf 32,359,272 „ 30 „„ 
5s8840233 fl. 
3) ein Zuschuß durch das zur Bestreitung der Tilgungsrate 
der Eisenbahnschuld für 1881/83 aunchmeme Staats- 
anlehen, vergl. Art. 10 39)132,781 4 8 P. 
— 
zusammen —. 104,207, 499 “ 49 Pf 
Art. 3. 
1) Die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden 
und Gewerben, letztere mit Ausnahme der in Ziff. 3 dieses Artikels bezeichneten Fälle, 
wird für jedes der Jahre 1. April 1881/83 af 83834723315 -4 
festgesetzt, woran 
das Grundeigenthum und die Gefälle u 3 
die Gebäude und Gewerbe zusamenm 
und zwar je zur Hälfte zu tragen haben. 
2) Der nach den Art. 80, 81, 82 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 infolge 
der Berichtigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster entstehende Abgang 
und Zuwachs geht auf Rechnung der Staatskasse und ist nach dem Steuersatz zu be- 
rechnen, welcher bei der Umlage der Steuern auf die im vorangegangenen Stenerjahr 
ergänzten Kataster am Anfang eines jeden Steuerjahres sich ergibt. 
3) Nach demselben Steuersatze ist die von den Wandergewerben nach Art. 99 des 
Gesetzes vom 28. April 1873 an die Staatskasse zu entrichtende Steuer festzustellen.
	        
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