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Außerdem dürfen zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorrathskapitals in der
Finanzperiode 1881|83 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
5,000,000 Mark hinaus, ausgegeben werden.
Art. 6.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von der
ständischen S chuld walt
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober
1883 nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten
Schatzanweisungen ausgegeben werden.
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hörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
Art. 7.
Der in Art. 5 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
le nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
lalls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls
urch ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 8.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen fünf Jahren, von dem in jeder derselben
auszudrückenden Fälligkeitstermine an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs
bedarf. Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 2210.
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 9.
Zum Zwecke der Umwandlung beziehungsweise Kündigung und Rückzahlung der
In süddeutscher Guldenwährung verbrieften 4½ prozentigen Staatsanlehen von den Jahren
1847 bis 1869 im restlichen Gesammtbetrag von 167,228,190 93 Pf. im Wege
außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schuld waltungsbehörde ermächtigt,
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ein neues Staats-