Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 29. März 1881. 
  
Inhalt. 
Tusführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen. Vom 20. März 1881. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziechung des Reichs-Gesetzes vom 23. Juni 1880 
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt S. 153) und des Ausführungsgesetzes 
vom 20. März 1881 (Reg.-Bl. S. 189). Vom 23. März 1881. — Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern, betreffend die Instruk tion zur Ausführung der 85. 19 bis 29 des Reichs-Gesetzes vom 23. Juni 
1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 23. März 1881. 
  
Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen. 
Vom 20. März 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
çl Zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzblatt S. 153) verordnen und verfügen 
ir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
#etreuen Stände, was folgt: 
Entschädigung für getödtete Thiere. 
(Zu 88. 57 bis 64 des Reichsgesetzes.) 
Art. 1. 
Die Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder vor Aus- 
führung dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere wird, soweit sie für Pferde, 
sel, Maulthiere und Maulesel, sowie für Rindvieh zu gewähren ist, aus den von den
	        
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