Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Art. 5. 
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beginns des Einzugs der Beiträge 
sind dieselben fällig. 
Die Zwangsvollstreckung gegen Säumige erfolgt nach Maßgabe des Art. 10 ff. 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. 
August 1879 (Reg.-Bl. S. 202). 
Die Einlieferung der durch die Gemeindebehörden erhobenen Beiträge der Thier- 
besitzer an die durch Verfügung des Ministeriums des Innern zu bestimmende Central= 
basse, sowie die Auszahlung der Entschädigungen liegt den Oberamtspflegen ob. 
Art. 6. 
Die Belohnungen für die in den Art. 4 und 5 vorgeschriebenen Verrichtungen 
verden durch Verfügung des Ministeriums des Innern festgestellt. 
" Art. 7. 
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden oder vor Aus- 
Ührung dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß im ersteren Falle vor 
der Tödtung, wenn nicht Gefahr auf Verzug, durch Schätzung festgestellt werden. 
Die Schätzung erstreckt sich auch auf die dem Besitzer zur Verfügung bleibenden 
eile, und hat in dieser Beziehung sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes 
des Thieres zu erfolgen (Art. 13). 
Steht fest, daß in Gemäßheit der §§. 61 und 63 des Reichsgesetzes und des 
Art. 2 des gegenwärtigen Gesetzes keine Entschädigung gewährt wird, so ist die Schätzung 
nicht vorzunehmen. I 
rt. 8. 
Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei 
Schätzern gebildete Commission. 
Der Ortsvorsteher hat die zu ihrer Unterstützung etwa erforderlichen Gemeinde- 
diener zur Verfügung zu stellen. 
Der Thierbefitzer oder sein Vertreter ist in der Regel zum Anwohnen bei der 
Schitzung zu berufen. 
Art. 9. 
di Für jeden Oberamtsbezirk wird aus den sachverständigen Einwohnern des Bezirks 
ie erforderliche Anzahl von Schätzern durch die Amtsversammlung auf die Dauer von 
rei Jahren gewählt.
	        
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