Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

192 
In Bezirken, in welchen ein nach der Vorschrift des Statuts des landwirth- 
schaftlichen Vereins vom 12. April 1877 (Reg-Bl. S. 43) gebildeter Bezirksverein 
besteht, ist die Wahl der Hälfte dieser Personen dem Ausschuß dieses Vereins zu über- 
lassen. 
Aus der Zahl der Gewählten hat das Oberamt die Schätzer für den einzelnen 
Fall zu ernennen; dieselben sind, wenn sie am Sitz des Oberamts wohnen, durch den 
Oberamtmann, andernfalls durch den betreffenden Ortsvorsteher eidlich zu verpflichten. 
Im Falle der Verhinderung des beamteten Thierarztes wird von dem Oberamt 
ein dritter Schätzer ernannt. 
Der Vorsitz wird einem Mitglied der Kommission vom Oberamt übertragen. 
Art. 10. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu befürchten 
ist, dürfen nicht zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme sind: 
1) Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, 
odann 
2) N in eigener Sache, 
3) der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
4) Diejenigen, welche mit dem Besitzer des zu schätzenden Thieres in geradet 
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seiten- 
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver- 
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet 
ist, nicht mehr besteht. 
Sofern die Schätzung aufgeschoben werden kann, ist den Betheiligten Gelegenheit 
zu geben, Einwendungen gegen die Personen der Commissionsmitglieder vorzubringen. 
Art. 11. 
Können sich die Mitglieder der Kommission über den Werthsbetrag nicht einigem 
oder erklären sich nicht zwei derselben für die nemliche Summe, so gilt die der höchsten 
Schätzung nächstfolgende niedrigere als Schätzungsergebniß. 
Art. 12. 
Die Commission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern 
zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dem Oberamt zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.