Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Wenn eine nach Art. 10 Abs. 2 unfähige Person an der Schätzung theilge- 
nommen hat, ist die Schätzung vom Oberamt für nichtig zu erklären und eine neue 
Schätzung anzuordnen. 
Das Ergebniß der Schätzung ist, im Falle eine Entschädigung zu leisten ist 
(orgl. Art. 2 und 13 Abs. 3; desgleichen Reichsgesetz §§. 61 und 63), maßgebend. 
Nach Feststellung der Entschädigung werden die Akten der Kreisregierung zur 
Zahlungsanweisung vorgelegt. 
Die Ausbezahlung der Entschädigung erfolgt alsbald nach dem Einlauf der von 
der Kreisregierung beschlossenen Zahlungsanweisung. 
Nur wegen Versagung des Anspruchs auf Entschädigung oder wegen Schmälerung 
desselben durch Abzüge (zu vergl. 8. 59 des Reichsgesetzes) findet der Rechtsweg vor 
en bürgerlichen Gerichten statt. 
Art. 13. 
Soweit eine Schätzung stattfindet (Art. 7), muß sofort nach der auf polizeiliche 
Unordnung vollzogenen Tödtung oder möglichst bald nach dem Eingehen eines Thieres 
der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung festgestellt werden. 
4 Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach Oeffnung des Kadavers und 
lachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt 
und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen (§. 16 des Reichsgesetzes). 
Die beigezogenen Thierärzte haben sich gutächtlich darüber zu erklären, ob durch 
den Gesammterfund ein Fall der Rotzkrankheit, oder der Lungenseuche, oder eine sonstige 
rankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in Nr. 1 
es 8. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung in Art. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt. 
Ergibt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thier- 
aorzt und dem von dem Thierbesitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das Obergut- 
achten des Medizinalkollegiums einzuholen. 
Durch die gutächtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und des von dem 
Thierbesitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten des 
edizinalkollegiums, wird der Krankheitszustand des getödteten Thieres in Beziehung 
auf die Entschädigungsfrage endgiltig festgestellt.
	        
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