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Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums des Innern gehören:
1. Die Bestellung besonderer Kommissäre zur Leitung des Verfahrens Behufs
der Abwehr und Unterdrückung einer Viehseuche (§. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes);
4 2. die Einräumung der durch §. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes den Militärbe-
hörden rücksichtlich der der Militärverwaltung angehörenden Pferde und Proviantthiere
derliehenen Befugnisse an die Vorstände der militärischen Remontedepots unter Aus-
dehnung dieser Befugnisse auf die zu den Remontedepots gehörigen Rindvieh- und
Schafbestände, sowie an die Vorstände der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksicht-
lich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde (Reichsgesetz 8. 3 Abs. 2);
3. die Erlassung der durch die Verpflichtung der Bundesstaaten zu gegenseitiger
Unterstützung bei Ausführung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln hervorge-
tufenen Anordnungen (Neichsgesetz § 5);
· 4. die Erlassung, Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder Verkehrs-
bescränkung nach Maßgabe des §. 7 des Reichsgesetzes, sowie die Mittheilung hievon
an den Reichskanzler (Reichsgesetz §. 7 Absatz 3) und die öffentliche Bekanntmachung
lolcher Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen (Reichsgesetz S. 7 Abs. 4);
çl 5. die Anordnung von Viehrevisionen des in einem Grenzbezirke vorhandenen
Viehbestandes und einer regelmäßigen Kontrole über den Ab- und Zugang der durch
die Seuche gefährdeten Thiere (Reichsgesetz 8. 8);
6. die Entbindung von der Anzeigepflicht für solche Bezirke, in welchen sich
der Milzbrand ständig zeigt und die Erlassung der aus diesem Anlaß allgemein vor-
mschreibenden Schutzmaßregeln (Reichsgesetz §. 11);
7. die Beauftragung des beamteten Thierarzts mit der Beauffichtigung der zu
Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten Zuchtthiere des K. Landgestüts und der auf den
on dem Ministerium veranstalteten Thierschauen zusammengebrachten Pferde= und Vieh-
bestände (Reichsgesetz §. 17);
4 8. die Bezeichnung und Bekanntmachung der der Staatsaufsicht unterworfenen
höheren Lehranstalten, auf welche die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der denselben
lür ihre Zwecke übergebenen an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Thiere keine
awendung findet (Reichsgesetz §. 24 Abs. 3);
9. die Bestimmungen in Betreff der von den Besitzern von Pferden, Eseln,
aulthieren und Mauleseln sowie von Rindvieh zu Bestreitung der Entschädigungen
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