stehendem andere Bestimmungen getroffen sind, durch die K. Stadtdirektion Stutt-
gart und die K. Oberämter wahrgenommen.
Insbesondere haben dieselben
1. die Tödtung von Thieren auf Grund der §§. 13, 25, 37, 38, 40 und
wenn es sich um ein an der Lungenseuche erkranktes Thier handelt, gemäß §. 40
des Reichsgesetzes anzuordnen,
2. die Beaufsichtigung der in §. 17 des Reichsgesetzes bezeichneten zusammen
gebrachten Viehbestände, öffentlich aufgestellter männlicher Zuchtthiere, öffentlicher Thier-
schauen und durch obrigkeitliche Anordnungen veranlaßter Zusammenziehungen von Pferde-
und Viehbeständen durch den beamteten Thierarzt zu verfügen (vergl. oben §. 2 Nr. 7)
3. zu bestimmen darüber, welche Theile eines getödteten Thieres dem Besitzer
zur Verfügung bleiben (Reichsgesetz §. 59).
Amtliche Reisen der Beamten der Oberämter zu unmittelbarer Leitung der
Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr oder zur Ermittlung der Entschädigung für ge“
tödtete Thiere bedürfen besonderer Rechtfertigung.
8. 7.
Die Befugnisse der in Gemäßheit des 8. 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes bestellten
Kommissäre werden von dem Ministerium bei deren Beauftragung festgestellt. Ins-
besondere kann denselben die Anordnung der Tödtung von verdächtigen oder erkrankten
Thieren in den Fällen des 8. 3 Nr. 3 lit. a—-d und des 8. 6 Nr. 1 der gegenwär—-
tigen Verfügung übertragen werden.
8. 8.
Beamtete Thierärzte im Sinne des §. 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes sind die
Oberamtsthierärzte und der mit den Funktionen eines Oberamtsthierarztes in ein-
zelnen Gemeinden des Oberamts Stuttgart betraute Lehrer der Thierarzneischule daselbst.
Wird für den Oberamtsthierarzt im Falle seiner Verhinderung oder aus sonstigen
dringenden Gründen ein anderer approbirter Thierarzt zugezogen (Reichsgesetz §. 2Z
Abs. 3), so ist derselbe von dem Oberamt eidlich zu verpflichten. 4
Der Oberamtsthierarzt, beziehungsweise dessen Stellvertreter hat von den gemäß
§. 12 Abs. 2 des Reichsgesetzes von ihm getroffenen vorläufigen Anordnungen sofo“
nicht nur der Ortspolizeibehörde, sondern auch dem Oberamt Anzeige zu erstatten.