Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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· Beschwerden über den Bescheid des Ortsvorstehers sind binnen sechs Tagen 
bei dem Oberamt zu erhehen. Lejtzteres entscheidet endgiltig. 
Nach erfolgter Erledigung der Einwendungen und Beschwerden sind die auf die 
Vesitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und auf die Rindviehbesitzer 
umzulegenden Gesammtbeträge von den Ortsvorstehern nach vorgängiger Prüfung und 
eurkundung des Umlageverzeichnisses dem vorgesetzten Oberamt anzuzeigen. Letzteres 
hat eine Zusammenstellung der angezeigten Gesammtbeträge nach den Gemeinden des 
Bezirks zu fertigen und der Amtspflege sowie der Centralkasse (Ausführungsgesetz 
Art. 5) je eine Abschrift dieser Zusammenstellung mitzutheilen. 
Die Umlagebeträge sind ohne Verzug von dem Gemeindepfleger, beziehungsweise 
von der zur Aufnahme des beitragspflichtigen Viehbestandes durch den Gemeinderath 
bestellten besonderen Person einzuziehen und binnen zehn Tagen unter Abzug der dem 
betreffenden Einbringer zukommenden Gebühren an die Oberamtspflege abzuliefern 
usführungsgesetz Art. 4). 
Die von den Thierbesitzern erhobenen Beiträge sind in den Rechnungen der 
Gemeindepflegen und der Amtspflegen zu verrechnen. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen besondere Einbringer (Abs. 1) aufgestellt 
verden, sind solche Theilrechner im Sinne des §. 23 des Verwaltungs-Edikts. 
*ê*' Die von den Einbringern erhobenen Gebühren sind am Schluß der Aufnahme- 
erzeichnisse zu liquidiren. 
8. 15. 
Die Oberamtspfleger haben die von den Ortseinbringern bezogenen Beträge 
nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühren an die Kasse des Ministeriums des Innern 
abzuliefern (Ausführungsgesetz Art. 5). 
S. 16. 
d Die Zahl der Schätzer wird von den Oberämtern nach vorgängiger Vernehmung 
es Amtsversammlungsausschusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse 
es Bezirks, insbesondere dessen Ausdehnung, jedenfalls nicht unter sechzehn bestimmt. 
J Die eidliche Verpflichtung eines nicht am Sitz des Oberamts wohnenden Schätzers 
ist durch den Ortsvorsteher des dauernden Aufenthaltsorts desselben vorzunehmen (Aus- 
ührungsgesetz Art. 9 Abs. 3).
	        
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