203
· Beschwerden über den Bescheid des Ortsvorstehers sind binnen sechs Tagen
bei dem Oberamt zu erhehen. Lejtzteres entscheidet endgiltig.
Nach erfolgter Erledigung der Einwendungen und Beschwerden sind die auf die
Vesitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln und auf die Rindviehbesitzer
umzulegenden Gesammtbeträge von den Ortsvorstehern nach vorgängiger Prüfung und
eurkundung des Umlageverzeichnisses dem vorgesetzten Oberamt anzuzeigen. Letzteres
hat eine Zusammenstellung der angezeigten Gesammtbeträge nach den Gemeinden des
Bezirks zu fertigen und der Amtspflege sowie der Centralkasse (Ausführungsgesetz
Art. 5) je eine Abschrift dieser Zusammenstellung mitzutheilen.
Die Umlagebeträge sind ohne Verzug von dem Gemeindepfleger, beziehungsweise
von der zur Aufnahme des beitragspflichtigen Viehbestandes durch den Gemeinderath
bestellten besonderen Person einzuziehen und binnen zehn Tagen unter Abzug der dem
betreffenden Einbringer zukommenden Gebühren an die Oberamtspflege abzuliefern
usführungsgesetz Art. 4).
Die von den Thierbesitzern erhobenen Beiträge sind in den Rechnungen der
Gemeindepflegen und der Amtspflegen zu verrechnen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen besondere Einbringer (Abs. 1) aufgestellt
verden, sind solche Theilrechner im Sinne des §. 23 des Verwaltungs-Edikts.
*ê*' Die von den Einbringern erhobenen Gebühren sind am Schluß der Aufnahme-
erzeichnisse zu liquidiren.
8. 15.
Die Oberamtspfleger haben die von den Ortseinbringern bezogenen Beträge
nach Abzug der ihnen zukommenden Gebühren an die Kasse des Ministeriums des Innern
abzuliefern (Ausführungsgesetz Art. 5).
S. 16.
d Die Zahl der Schätzer wird von den Oberämtern nach vorgängiger Vernehmung
es Amtsversammlungsausschusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse
es Bezirks, insbesondere dessen Ausdehnung, jedenfalls nicht unter sechzehn bestimmt.
J Die eidliche Verpflichtung eines nicht am Sitz des Oberamts wohnenden Schätzers
ist durch den Ortsvorsteher des dauernden Aufenthaltsorts desselben vorzunehmen (Aus-
ührungsgesetz Art. 9 Abs. 3).