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5.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 15. März 1881.
Inhalt.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden vom
23. Juli 1877. Vom 8. März 1881. — Berichtigung.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über Besteuerungerechte der Amtekörperschaften und
Gemeinden vom 23. Juli 1877. Vom 8. März 1881.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Artikel I.
An Stelle des Art. 22 des Gesetzes über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften
und Gemeinden vom 23. Juli 1877 (Regierungsblatt Seite 198) tritt nachstehende Beimmung:
st 8 Art. 22.
Die Erlaubniß zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben wird auf Grund eines
Beschlusses der bürgerlichen Kollegien für eine bestimmte Zeitdauer ertheilt. Letztere darf
den 31. März 1887 nicht überschreiten.
Artikel II.
An die Stelle des zweiten Absatzes des Art. 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1877
tritt folgende Bestimmung: