Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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5.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  15.  März  1881.

Inhalt.
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  vom
23.  Juli  1877.  Vom  8.  März  1881.  —  Berichtigung.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  Besteuerungerechte  der  Amtekörperschaften  und
Gemeinden  vom  23.  Juli  1877.  Vom  8.  März  1881.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  I.
An  Stelle  des  Art.  22  des  Gesetzes  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  vom  23.  Juli  1877  (Regierungsblatt  Seite  198)  tritt  nachstehende  Beimmung:


st  8  Art.  22.

Die  Erlaubniß  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  wird  auf  Grund  eines
Beschlusses  der  bürgerlichen  Kollegien  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  ertheilt.  Letztere  darf
den  31.  März  1887  nicht  überschreiten.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  Art.  24  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877

tritt  folgende  Bestimmung: