Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 17. 
· Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der Tollwuth von dem Besitzer 
eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten Thierarzt (8. 2 Absatz 8 des Gesetzes) 
unterzogen wird. 
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so muß die Ein- 
berrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von 8 Tagen ausgedehnt werden. 
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des beamteten Thier- 
anzes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder aufgehoben werden. 
§. 18. 
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann die Polizei- 
behörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen. Diese Anordnung muß 
Letroffen werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein Thier gebifsen hat. 
§. 19. 
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben anzuordnen. 
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen anzu- 
ardnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, 
aß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen 
dundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit 
urchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung er- 
chsenden Lasten trägt (g. 37 des Gesegzes). 
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde ouf ortsübliche Weise und durch Bekannt- 
nachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffent- 
ichen Kenntniß zu bringen. 
8. 20. 
Ist ein wuthkranler oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß von 
! Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke 
handenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monaten angeordnet werden (§. 38 des Gesetzes). 
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen 
dunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke 
mit ausgeführt werden. 
" Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der der Seuche verdäch- 
le Hund gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von diesen Ortschaften entfernten Orte ein- 
ließlich der Gemarkungen derselben. 
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest 
eschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. 
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben 
- Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die
	        
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