b. Katzen.
. andere
Hausthiere.
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Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem nicheren
Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. «
Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift dieses Paragraphen zu-
wider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, sofort zu tödten sind.
§. 21.
Die auf Grund der Vorschrift des §. 20 von der Polizeibehörde getroffenen Anordnungen find
sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimm n
Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden
oder Ortschaften find einzeln zu bezeichnen.
8. 22.
Die Vorschriften der 88. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth befallen, oder
der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (5. 1 Absatz 2 des Gesetzes), sinngemäße Anwendung
§. 23. ·
Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß
von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie beren-
der Seuche verdächtig geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der
fahr unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden (§. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thien
ist gestattet (ogl. jedoch §. 29). In letzterem Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres di
jenigen Körpertheile, an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.
§. 24.
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh auf 4 Monate, für Schaft-
Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu bemessen.
§. 25. ·-
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne polizeiliche Erlaubus
ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wecse
ist die Beobachtung in dem neuen Standort fortzusetzen. ·
Wenn die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt wird
so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenn 5
gesetzt werden.
F. 26. „
Die Benutzung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere, sowie der Weidegang den
selben, ist gestattet. Der Besitzer der Thiere oder der Vertreter desselben ist aber anzuhalten, von
etwaigen Auftreten solcher Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lal 4
ungesäumt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die sofortige Untersuchung
erkrankten Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen und, sofern sich das Vorhandensein
Seuchenverdachtes bestätigt, die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Vesitzer
die Tödtung derselben vorzieht.
nicht