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§. 27. .
d Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung
esselben anzuordnen (§. 37 des Gesetzes).
§. 28.
linerien Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren
merlei Heilversuche angestellt werden (s. 35 des Gesetzes).
§. 29.
8 Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie jeder Verkauf oder
erbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnifse derselben ist verboten (8. 86 des Gesetzes).
8g. 30.
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere
8 ch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation,
erbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen
Produkte können frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch
Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§. 39 des Gesetzes).
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden.
S. 31.
Die Stüälle, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Geräthschaften und sonstigen
Sthenstande die mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt
erden. Die Streu wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten
Lundehütten, soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden.
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber-
wachung erfolgen (§. 27 des Gesetzes).
r Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Besitzers ist anzuhalten,
hne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen.
64 Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde
ie Bescheinigung einzureichen.
C. Rot (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Manlesel.
"“ #§. 32.
Wi Wenn bei einem Pferde die Rotz--(Wurm-) Krankheit oder der Verdacht der Seuche (§. 1
bsatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beam-
leten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen
EW bestanden haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise ent-
ernt sind, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung ge-
oummen, ob und wo dieselben erworben sind, und wer der frühere Besitzer war.
sind dur
4
d. Alle Arten
von Thieren.
e. Desin-
fektion.
a. Allgemeine
Vorschriften.