Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

d. Der 
Ansteckung 
verdächtige 
Pferde. 
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vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger nten 
suchung bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft m 
anderen Pferden wirksam verhindert wird. 
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen und den Besitzer de 
Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre 
sicher stellen (§. 22 des Gesetzes). f 
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Absperrungsraume darf 
ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des 
abgesperrten Pferdes benutzten Stallutensilien, Krippen, Naufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter 
Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
8. 43. 
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage durch den 
beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den Ausbruch der Nos- 
krankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde für festgestelt oder auf Grund der 
vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt. 
so hat die Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmößigen Anordnungen zu treffen. 
8. 44. 
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung 
des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten 
Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen find von ver 
Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
8. 45. 
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der 
ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, lo kann 
die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes). 
§. 46. 
Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleichzeitig in einen 
Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen 
Krankheitserscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen- 
In diese Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
. 47. 
Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage durch 
den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
S. 48. 
Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter ist anzuhalten, von 
dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von Nasenausfiuß
	        
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