Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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bei den Thieren benutzt worden find, der Geschirre, Decken, Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche 
Pferde gearbeitet haben, muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher leber- 
wachung erfolgen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne 
Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde 
eine Bescheinigung einzureichen. 
S. 55. 
t. Aushebung Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schuhmaßregeln find von der Polizeibehöcde 
der el. aufzuheben: 
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind; 
2. wenn die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, getödtet oder von dem beamteten Thier- 
arzt für gesund erklärt worden sind; 
3. wenn die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder getödtet find eder während der 
Dauer der Beobachtung keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben; 
und wenn in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Das Erlöschen der Seuche ist auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für 
amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen- 
5. 56. 
F. Anwendung Die für Pferde in den 88. 32 bis 55 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulthiere 
— und Maulesel Anwendung. 
D. Manl= und Klanenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine. 
§. 57. 
a. Ausbruch Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche durch das Gutachten des beamteten Thierarzies 
der Seuche. (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige 
neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen 
polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es in jedem Falle einer vorgängigen sachverständigen 
Ermittelung durch den beamteten Thierarzt bedarf (§. 15 des Gesetzes). 
S. 58. 
Der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einer bis dahin seuchenfreien Oct- 
schaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung 
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen 
Kenntmiß zu bringen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit 
der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ zu versehen.
	        
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