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Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf
solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen au
anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des
Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzu-
ordnenden polizeilichen Vorkehrungen erfolgen.
§. 63.
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts durch fremde
Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten.
S. 64. »
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, so ist die
Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfall-
auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten.
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durch-
treiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren
dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf-
Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden
sollen, und wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung
erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, jo
ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und
Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (§F. 62 Absatz 3), der
Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur
Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der
Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, welche
die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen Ortschaften
in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark zu beschränken (§. 22 des
Gesetzes).
S. 65.
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig auf der Weide
gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen
den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul= und
Klauenseuche“ führen.
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten. .
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder die
Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig macht. Dabei müssen die