Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

220 
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf 
solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen au 
anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des 
Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzu- 
ordnenden polizeilichen Vorkehrungen erfolgen. 
§. 63. 
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts durch fremde 
Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten. 
S. 64. » 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, so ist die 
Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfall- 
auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten. 
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durch- 
treiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren 
dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf- 
Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden 
sollen, und wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung 
erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, jo 
ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und 
Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (§F. 62 Absatz 3), der 
Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur 
Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der 
Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern. 
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, welche 
die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen Ortschaften 
in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark zu beschränken (§. 22 des 
Gesetzes). 
S. 65. 
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig auf der Weide 
gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen 
den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul= und 
Klauenseuche“ führen. 
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten. . 
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder die 
Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig macht. Dabei müssen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.