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ran Thiere zu Wagen transportirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien
eren a
nderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden.
. §.66.
Wird die Seuche in Treibheerden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, fest-
hestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der Thiere
anzuordnen.
S( Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo dieselben durch-
aicen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Be-
agung gestatten, daß die Thiere unterwegs fremde Gehöfte nicht betreten, und daß die kranken Thiere
m Wagen transportirt werden.
— Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so
ie betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
§. 67.
Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der Seuche oder d. Desinfek-
nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen. tion.
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen
in der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter polizeilicher Ueberwachung zu
esinfiziren. Ausnahmsweise kann eine solche Desinfektion auch in anderen Fällen angeordnet werden.
4 Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist anzuhalten, die
erforderlichen Desinfeltionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die ersolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde
mie Bescheinigung einzureichen.
S. 68.
Die Vorschriften der 88. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere,
welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul-- und Klauenseuche behaftet zeigen.
§. 69.
d Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in c. Aufhebung
eem Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Schutzmaßregeln sich beziehen, *
innerhalb 14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgelommen ist. geln.
Die Polizeibehörde hat dem Führer ciner nach Vorschrift des 8. 66 abgesperrten Treibheerde
auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder
aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amiliche Publikation
in gleicher Weise, wie der Ausbruch der Seuche (8. 58), zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.