Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

F. Pockenseuche der Schafe. 
8. 92. 
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bisher seuchefreier a. Verdacht 
Sam Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Berührung derselben mit pockenkranken Schafen erber Seuche 
nderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt steckung. 
werden kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
Erklärt der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf von 14 Tagen den 
Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder aufzuheben. 
§. 983. 
Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (8. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde b. Ausbruch 
denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen der Seuche. 
bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthor oder einer sonstigen geeigneten Stelle mit 
der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen. 
§. 94. 
Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte befindliche Schafe die 
Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige Tödtung der Thiere vorzieht. 
§. 95. 
Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung zu gestatten, 
daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von seuchefreien Schafen aus anderen 
ehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung der Weide 
und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits 
diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde. 
S. 96. , 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre gestellten Schafe von 
der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr 
Einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
8. 97. 
Dem Befitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die Durchführung der 
nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen: 
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und nach solchen 
Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchenfreien Gehöften betrieben werden, ist zu 
verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich anzu- 
ordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann; 
Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungs- 
sioffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden; 
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