Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung kommen, dürfen 
zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Gehöften nicht verwendet werden 
4. die zu den unter Gehöftssperre stehenden Heerden gehörigen Hunde müssen, soweit sie m 
zur Begleitung der Heerden benutzt werden (88. 95, 96 und 106) festgelegt werden; 
. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen und deren 
Ställen nicht zu gestatten; 
. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten; 
. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen Schafen nicht be- 
nutzt werden; 
. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen innerhalb der 
nächstfolgenden 8 Tage mit andern Schafen nicht in Berührung kommen; 
.Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken 
verpackt ist; · 
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte 
nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte A 
lieferung derselben an eine Gerberei erfolgt. 
§. 98. 
Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuchefreien Stücke der Heerde 
anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist. 
Auf den Antrag des Besitzers der Heerde oder dessen Vertreters kann für die Vornahme der 
Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes mit Rackich 
auf den Zustand der Schafe, oder auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung der Impfung 
ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche die Abschlachtung der no 
seuchefreien Stücke der Heerde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern (§. 46 
des Gesetzes). 
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g. 99. · 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die 
Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafheerden nicht auszuschließen, so kann die 
Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Heerden und aller in demselben Orte befind- 
lichen Schafe anordnen (§. 47 des Gesetzes). 
8. 100 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich 
zu behandeln (§. 48 des Gesetzes). 
S. 101. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht des beamteten Thiet“ 
arztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (s. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde 
hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom
	        
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