bis 12. Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nachimpfung
derselben anzuordnen.
§. 102.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§8. 98 und 99) darf eine Pockenimpfung der
Edafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesetzes).
§. 103.
Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend eine größere
Lerbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Heerden angeordnet ist, sind an Stelle der
in den §§. 94 bis 98 dieser Instruktion bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche
befallenen Orte und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen:
1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter oder Stroh, welches
nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansleckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht
stattfinden;
2. die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde unter
Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutzmaßregeln erfolgen;
. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt werden, wenn
sie in festen Säcken verpackt ist;
Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in vollkommen ge-
trocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine
Gerberei erfolgt;
5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten, jedoch hat die
Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich
sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der benachbarten Ort-
schaften zu verhindern.
. Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Paragraphen auf
einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (§. 22 des Gesetzes).
§ 104.
Wird die Seuche bei Treibheerden oder bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden,
sehgestegt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und die Absperrung der Thiere
anguordnen.
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden,
an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen,
an eine Berührung mit anderen Schafen ausgeschlossen wird.
§. 105.
In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Besitzer der von der Pocken-
buche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der erfolgten Abtheilung der Pocken eine
„eige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe
urch den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergl. auch §. 108).
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