Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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§. 125. 
Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Heerde gehörigen Schafe dürfen während 
des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutzmoßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder au 
eine Weide gebracht werden, welche mit gesunden Pferden, beziehungsweise mit gesunden Schafen 
beweidet wird. 
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen 
Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hütungsgrenzen regulirt werden. 
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur innerhalb der Feldmark zur 
Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt oder in unmittelbare Berührung 
gebracht werden. 
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, dürfen vor erfolgter 
Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden. 
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu einer räudeekranken 
Heerde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß is 
nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung 
nicht verbunden ist. 
§. 126. 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Heerde gehörigen Schfe 
zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen 
Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinörpolizeilicher 
Aussicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn 
oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polize- 
liche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit onderen Schafen auf dem Transporte 
nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kennt- 
niß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
§. 127. # 
Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafheerden, welche sich auf dem Transporte oder in 
Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absperrung derselben bis zur Beendigung 
des Heilverfohrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht. 
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung der Polizeibehörde 
in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wenn zu diesem Zwecke die Ueberführung der 
Thiere in einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachloge 
in Kenntniß zu setzen.
	        
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