Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

240 
nungen und darauf eine gründliche Durchlüftung wiederholt angewendet werden, falls nicht eine unschäd- 
liche Beseitigung aller an Stelle der Decke etwa vorhandenen Bretter, Stangen, Latten u. s. w. geringere 
Kosten verursacht und die untersten Schichten des über dem Stalle lagernden Rauhfutters oder Streu- 
materials oder Getreides für solche Thiere verwendet werden können, welche für die betreffende Seuche 
nicht empfünglich sind. 
5. Stallgeräthschaften aller Art, Geschirr u. s. w. von Eisen oder anderem Metalle — Ketten, 
Gebisse, Striegeln, eiserne Käfige, Blechgefäße u. s. w. — werden durch Feuer desinfizirt und zu diesem 
Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeit ausgesetzt. Kann das Feuet 
keine Anwendung finden, wie z. B. bei festsitzenden eisernen Raufen und Krippen, so werden diese Gegen- 
stände mit heißem Wasser gereinigt und mit Karbolöl angestrichen. 
6. Stallgeräthschaften u. s. w. von Holz find, wenn sie werthlos sind oder wenn das Holz 
bereits angefault ist, zu verbrennen. Ist das Holzwerk gesund und fest, so wird dasselbe mit heißer 
Lauge gescheuert, gewaschen und nach dem Trocknen mit Karbolöl oder Chlorkalkmilch angestrichen. 
7. Lederzeug, Halfter, Trensen, Geschirre u. s. w. werden mit einer heißen Sodalösung von 
50 Gramm Soda auf 10 Liter Wasser oder mit heißem Seifenwasser abgerieben, abgewaschen und nach 
der Abtrocknung mit Karbolöl eingeschmiert. Das Polsterwerl an dem Geschirr muß vor dieser Reinigung 
herausgenommen und verbrannt oder desinfizirt werden, und zwar entweder durch Anwendung trockenet 
Hitze, oder durch gründliche Räucherung mit schwefeliger Säure oder Chlorgas und darauf folgende 
mehrtägige Lüftung. 
Lederzeug, welches nicht abgewaschen und mit Karbolöl eingeschmiert werden kann, wie Neil- 
sättel 2c. wird einer gründlichen Schwefelung in einem geschlossenen Raume unterworfen. 
8. Kadaver können zum Zwecke der Desinfektion in der Grube mit frisch gelöschtem Kall be- 
schüttet werden. 
9. Häute werden durch wenigstens dreitägiges Liegen in dünner Kalkmilch desiufizirt. 
Außerdem kann die Desinfektion der Häute, sowie anderer thierischer Theile (Fleisch, Gedärme, 
Gehörn, Klauen 2c.) durch Einsalzen, und zwar bei frischen Theilen durch Einreiben und starkes Be- 
streuen mit Kochsalz, allein oder in Verbindung mit Salpeter, bei theilweise abgetrockneten Theilen du 
Einschichten in eine gesättigte Lösung dieser Salze bewirkt werden. Häute müssen mindestens 3 Wochen 
lang der Einwirkung des Salzes ausgesetzt bleiben. 
10. Haare, Wolle, Federn werden durch trockene Hitze oder durch Schwefelung in einem ge- 
schlossenen Raume desinfizirt. 
2. Vorschriften für die einzeluen Seuchen. 
Milzbrand. 
8. 11. 
Das Milzbrandgift ist schwer zerstörbar. Es geht durch Eintrochnen und — bei krockenem Zer- 
fall der Kadaver in der Erde — selbst durch die Verwesung nicht zu Grunde. 
Die chemischen Desinfektionsmittel müssen möglichst konzentrirt zur Anwendung kommen. Hohe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.