Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Von fremden kranken Thieren benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen müssen 
nach Vorschrift des §. 9 dieser Anweisung desinfizirt werden. 
Lungenseuche. 
S. 15. 
Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Räumlichkeiten, in denen sich lungenseuchekranles 
Vieh befunden hat, sowie der in denselben befindlichen Krippen, Raufen und Stallgeräthschaften, wird 
nach Vorschrift der §§. 9 und 10 dieser Anweisung bewirkt. 
Schafpocken. 
g. 16. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke Schafe gestanden 
haben, erfolgt nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung. Bei großen Düngermassen genüg 
die Entfernung der oberen Schicht, welche während der Dauer der Seuche entstanden ist. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
. 17. 
Bei der Beschälseuche und dem Bläschenausschlag bedarf es keiner Desinfektion. 
Räude. 
§. 18. 
Bei der Räude ist die Desinfektion ein integrirender Theil des Heilverfahrens. Mit der Be- 
handlung der Kranken beginnt die Desinfektion des Stalles; der Dünger wird entfernt, — bei hohen 
Düngerschichten in Schafställen genügt die Entfernung der oberen Schicht —; die Stallwände werden bis 
zu einer Höhe von mindestens 2,50 Meter mit Kalkmilch übertüncht, ebenso wird der Fußboden, wenn 
er nicht von Dünger bedeckt gewesen ist, mit Kalkmilch abgeschlämmt. 
Stallgeräthe werden gründlich gereinigt und mit heißer Lauge gescheuert oder mit Kalkmilch 
übertüncht. Geschirr und Decken werden in geheizten Räumen gut ausgetrocknet, oder nach vorgängiger 
gründlicher Reinigung mit Karbolöl eingeschmiert (Lederzeug), oder mit Wasser gekocht (Decken). 
Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf es einer gründlichen 
Desinfektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zwi- 
schenräumen zu wiederholenden Reinigung des Stalles und der Stallutensilien. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schaft 
vorübergehend aufgestellt gewesen sind oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens ge- 
tödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung.
	        
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