Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

243 
Aulage B. 
—. 
Anweisung 
für das 
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
I. Allgemeine Hestimmungen. 
8. 1. 
Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zugezogenen Sach- 
verständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder 
emes von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden. 
g. 2. 
Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth aber, 
wenn es angänglich ist, erft nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden. 
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll zu erwähnen. 
g. 3. 
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Obduktion noth- 
wendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind. 
S. 4. 
Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat für die 
zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen. 
II. Perfahren bei der Gbduktion. 
g. 5. 
Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu erlangen 
oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung festzustellen. Die Obduzenten 
doben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses 
Vweckes zu erschöpfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.