Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 6. 
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf und die 
an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion und das abzugebende 
Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse 
dieser Ermittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbesunden oder nach denselben, jedo 
in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben. 
§. 7. 
In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile 
abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen 
kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein 
motivirtes Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit, wan! 
die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde 
genau beschrieben werden müssen. 
Die Okbduktion. 
8. 8. 
Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im allgemeinen das in den 88. 9 
bis 26 angegebene Verfahren. 
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich die Ver- 
werthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die Feststellung det 
Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen 
8g. 9. 
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile: 
1. die äußere Besichtigung, 
2. die innere Besichtigung. 
1. Die äußere Besichtigung. 
§. 10. 
Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und seine einzelnen Theile. 
Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: 
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Er- 
nährungszustand. 
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen Oef- 
nungen, der Hals, die Brust, der Bouch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren Geschlechtstheile, de 
Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand i 
in Bezug auf Lage, Größe, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen.
	        
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