253
6. Bei Pockenseuche.
§. 33.
Sollie das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so ist zunächst
eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, be-
sonders um das Maul und die Augen, ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche,
der Brust und der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre,
der Lungen, des Herzens, des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen.
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln ermit-
telt wird.
§. 34.
Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen. Ist durch die
Obduktion eine der im §. 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde
die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten
Vorschriften anzuordnen.
§. 35.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obdultionsplätze und der
zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in der „Anweisung für das
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen.
Das Obduktionsprotobkoll.
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. §. 1) ein Protokoll aufgenommen.
Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in
das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den betreffenden Theil des Protokolls
entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokoll beizugeben.
Der technische Befund.
§. 37.
Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende
Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden.
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die
Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet
worden find. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den
Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift.
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung
aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische
Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen
9