Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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6. Bei Pockenseuche. 
§. 33. 
Sollie das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so ist zunächst 
eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, be- 
sonders um das Maul und die Augen, ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, 
der Brust und der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre, 
der Lungen, des Herzens, des Kehl- und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen. 
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln ermit- 
telt wird. 
§. 34. 
Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen. Ist durch die 
Obduktion eine der im §. 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde 
die Beseitigung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten 
Vorschriften anzuordnen. 
§. 35. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obdultionsplätze und der 
zur Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in der „Anweisung für das 
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen. 
Das Obduktionsprotobkoll. 
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. §. 1) ein Protokoll aufgenommen. 
Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in 
das Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den betreffenden Theil des Protokolls 
entweder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokoll beizugeben. 
Der technische Befund. 
§. 37. 
Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende 
Aufzeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden. 
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die 
Anordnung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet 
worden find. Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den 
Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrift. 
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster Vermeidung 
aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll zu geben. Die durch arabische 
Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fortlaufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen 
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