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der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden.
Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „entzündet“ 2c. waren.
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz der Theile;
erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die Theile zershnitten und
weiter beschrieben.
Das Hutachten
Die Obduzenten haben nach Veendigung nnP Obduktion sofort ein vorläufiges Gutachten über
den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten
hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit
zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergl.
§. 16 des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen.
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile nothwendig
sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten.
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt
des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des Befundes, soweit er für
die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens
muß auch für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Aus-
drücke abgefaßt sein.
§. 39.
Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so müssen in dem-
selben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thiere der technische
Befund, sowie das Gutachten (§§. 37 und 38) besonders vermerkt werden.
Das Obergutachten.
g. 40.
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von
dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn
aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes
obwalten, ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen G§. 14 und 16 des Gesetzes).
Gedruckt bei Hasselbrink (Chr. Scheufele).