Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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der Organe müssen vollständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. 
Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „entzündet“ 2c. waren. 
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz der Theile; 
erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden sind, werden die Theile zershnitten und 
weiter beschrieben. 
Das Hutachten 
Die Obduzenten haben nach Veendigung nnP Obduktion sofort ein vorläufiges Gutachten über 
den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten 
hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn sich über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt (vergl. 
§. 16 des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der letzteren in das Protokoll aufzunehmen. 
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner Theile nothwendig 
sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) vorzubehalten. 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann wird der Inhalt 
des Obduktionsprotokolls oder der dem Protokolle beigegebenen Aufzeichnung des Befundes, soweit er für 
die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens 
muß auch für die Nichtsachverständigen verständlich und unter möglichster Vermeidung technischer Aus- 
drücke abgefaßt sein. 
§. 39. 
Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufgenommen, so müssen in dem- 
selben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern aufgeführt und bei jedem Thiere der technische 
Befund, sowie das Gutachten (§§. 37 und 38) besonders vermerkt werden. 
Das Obergutachten. 
g. 40. 
Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von 
dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn 
aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes 
obwalten, ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen G§. 14 und 16 des Gesetzes). 
  
Gedruckt bei Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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