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Auch über die Zurückerstattung einer bezahlten Steuer, deren Grund nachträglich hin-
weggefallen ist (Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, 3, Art. 20 Abs. 5), steht die Beschluß-
fassung zur Zuständigkeit der Steueransatzbehörde und ist gegen die Verweigerung der
Zurückerstattung der Beschwerdeweg in gleicher Weise wie gegen den Steueransatz eröffnet.
S. 7.
(Vorvertheilungen). Den Theilungsbehörden wird zur Pflicht gemacht, an-
läßlich der Theilungsverhandlungen das Augenmerk auf Vertheilungen zu lenken, welche
der Erblasser etwa schon zu Lebzeiten an seine Erben oder an Dritte aus seinem Ver-
mögen gemacht haben sollte. Solche sind, wenn sie als steuerpflichtige Schenkungen von
Todeswegen zu betrachten sind, der Erbschaftssteuer zu unterwerfen. Erscheinen sie als
steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden, so ist, falls nicht die bereits erfolgte Ver-
steuerung derselben bescheinigt wird, der zuständigen Steueransatzbehörde (Art. 22 des
Gesetzes) Anzeige zu machen. In letzterem Falle empfiehlt es sich mit Rücksicht auf die
Bestimmung des Gesetzes in Art. 27 Abs. 2, die Angaben der Empfänger über diese
Vorempfänge zu den Theilungsakten urkundlich zu machen.
8. 8.
(Aufgabe der Güterbuchbeamten). Sollen in dem Güterbuche Liegen-
schaften oder denselben gleichgeachtete Rechte übertragen werden, welche auf den neuen Be-
sitzer durch erbrechtlichen Titel oder durch Schenkung übergegangen sind, so ist der Güterbuch--
beamte verpflichtet, vor der Uebertragung von der Steuerfreiheit oder davon, daß die schul-
dige Erbschafts= oder Schenkungssteuer entrichtet ist, sich zu versichern. Wenn dießfalls
ein Anstand vorwaltet, ist mit der Steueransatzbehörde in's Benehmen zu treten und
bis zu Beseitigung des Anstandes die Uebertragung zu unterlassen. Erfolgt die Ueber-
tragung, so sind an der geeigneten Stelle des Aenderungsprotokolls die Worte: „Erb-
schafts= (oder Schenkungs-) steuer bezahlt“ oder „steuerfrei“ beizusetzen.
Eine Beanstandung durch den Güterbuchbeamten findet jedoch nicht statt, wenn die
Aenderung auf Grund eines Geschäftes erfolgt, welches von der zum Ansatz der Erbschafts-
oder Schenkungssteuer berufenen Behörde unter vorschriftmäßiger Beschlußfassung über
die Steuerpflicht (§. 1 Abs. 1 dieser Verfügung) gefertigt worden ist.