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8. 9.
(Aufgabe der Gemeinderäthe). Wenn steuerpflichtige Schenkungen von be-
weglichem oder unbeweglichem Vermögen bei dem Gemeinderathe als Ortsgericht zur ge-
richtlichen Insinuation gebracht werden, so ist die in Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 23 des Gesetzes vorgeschriebene Mittheilung an den Ortssteuerbeamten (Acciser) zu
machen. Derselbe ist auch zum Schlusse der betreffenden Sitzung des Gemeinderaths
in gleicher Weise, wie dieß bei dem Ansatz der Liegenschaftsaccise vorgeschrieben ist (Ver-
fügung des Finanzministeriums vom 2. Oktober 1852 Ziff. 3 Reg. Blatt S. 266 hh), bei-
zuziehen.
Ueberdem sind die bei den Gemeinderäthen insinuirten Schenkungen unter einer be-
sonderen Abtheilung in die durch §. 21 der Vollzugsinstruktion zum Aceisegesetze vom
21. August 1824 (Reg. Blatt S. 680) vorgeschriebenen Quartal-Contrakt-Verzeichnisse mit
Bezeichnung der Person des steuerpflichtigen Geschenknehmers, des Gegenstandes der Schen-
kung und des Betrages der Steuer aufzunehmen.
§. 10.
(Aufgabe der Gerichte). Werden den Amtsgerichten Mobiliarschenkungen zur
Besteuerung angezeigt (Art. 21 des Gesetzes), so ist von denselben in augemessener Weise
darauf hinzuwirken, daß die Betheiligten, wofern die Schenkung zu ihrer rechtlichen Gil-
tigkeit der Insinuation bedarf, die gerichtliche Insinuation in Antrag bringen. Die Amts-
gerichte haben entsprechenden Falles die Insinnation zu bewerkstelligen.
S. 11.
Die Amtsgerichte und die Collegialgerichte haben die Mittheilung, welche nach Art. 14
Abs. 4 und Art. 23 des Gesetzes von dem Steuerbeschlusse zu machen ist, an das Kameral-
amt am Wohnsitze des Steuerpflichtigen und, wenn dieser keinen Wohnsitz im Lande
hat, an das Kameralamt, zu dessen Bezirk der Sitz der Steueransatzbehörde gehört, zu
richten. Im Falle der Abänderung eines Steuerbeschlusses im Wege der Beschwerde oder
einer von Aufsichtswegen erfolgten Aenderung oder Nachholung ist die hievon an die
Steuereinzugsbehörde gleichfalls zu machende Mittheilung Sache der Steueransatzbehörde
erster Instanz.