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8. 2.
Die Bestimmungen der 88. 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 5 und 12*) des Gesetzes des Nord-
deutschen Bundes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiet des
Norddeutschen Bundes, welches durch das Reichsgesetz vom 29. Mai 1872 (Reichsgesetz-
Blatt S. 167) vom 1. Juli 1872 an auf den Verkehr zwischen Württemberg und den
übrigen Theilen des Deutschen Reichs ausgedehnt worden ist, kommen im inneren
Württembergischen Postverkehr gleichfalls zur Anwendung.
An den bestehenden Portofreiheiten, welche auf Vertrag beruhen, wird nichts ge-
ändert.
§. 3.
In Dienstangelegenheiten der Post= und Telegraphenverwaltung werden Post-
sendungen jeder Art portofrei befördert, wenn dieselben von einer Post= oder Telegraphen-
behörde abgeschickt oder an eine solche gerichtet sind.
- S. 1.
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen verbleibt die
Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange.
. 2.
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten wenl Postsendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen
Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine
Bundesbehörde erichtet sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von
der Bundes-Po verwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht.
Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militär= und Marine-Angelegenheiten, als reinen Bundesdienst-
segenheite im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden auf-
echt erhalten.
5. 3.
rc. rc. rc.
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht.
Sendungen, welche von dem Reichstage des orddeutf een Bundes ausgehen, oder an den Reichstag
gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleich behandelt.
§. 5. ·
DiePottovetgünstigungen,welchedenPersonendegMilttärstandesunddenendetBundegsKrieöi
marine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundes-Präsidium bleibt es vorbe-
halten, diese Porkovergünstigungen aufzuheben cder hinzuschränlen.
Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Conventionen
beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei
den in den §§. 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen von und nach dem Auslande nicht statt.
Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen.