Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 4. 
Die näheren Vorschriften in Betreff der Beschaffenheit, des Gewichts und der äu- 
ßeren Bezeichnung der nach den vorstehenden Bestimmungen zur Portofreiheit berechtigten 
Sendungen sind von Unserem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung 
für die Verkehrsanstalten, zu erlassen. 
S. 5. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1881 in Wirksamkeit. 
Alle vor diesem Tage ertheilten und in die gegenwärtige Verordnung nicht überge- 
gangenen Vorschriften und Bewilligungen in Betreff der Portofreiheit für Postsendungen 
des innern Württembergischen Verkehrs sind aufgehoben. 
Von demselben Tage an wird das Porto für Brief= und Fahrpostsendungen zwischen 
den Staatsbehörden und Aemtern im Civil= und Kirchendienst unter sich sowie zwischen 
diesen Behörden und Aemtern und den Amtskörperschafts= und Gemeinde-Behörden und 
Aemtern dann auf die Staatskasse übernommen, wenn die Sendungen Dienstangelegen- 
heiten des Staats, der Landeskirchen, der öffentlichen Schulen und der in der Verwaltung 
von Staats= oder Körperschafts-Behörden stehenden Stiftungen zu milden Zwecken be- 
treffen. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben Cannes den 26. März 1881. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
—— 4 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. Chr. Scheufel..)
	        
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