Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Die Kontrolen müssen in solchen Fällen in der Regel mit dem Einmaischungsprozeß 
beginnen, den ganzen Brennereiakt umfassen und bis zur Denaturirung des Fabrikats aus- 
gedehnt werden, vorbehältlich der nach Lage der Sache etwa ausnahmsweise zulässigen Er- 
eichterungen. 
8. 4. 
Die steuerfreie Verwendung des bei der Rektifikation von Branntwein gewonnenen 
Alkohols zu gewerblichen Zwecken ist von der Beobachtung der von dem Steuerkollegium 
anzuordnenden besonderen Kontrolen abhängig. 
§. 5. 
Der unter Entrichtung der Uebergangssteuer aus anderen Staaten des deutschen 
Zollgebiets nach Württemberg eingeführte Branntwein, welcher mit dem Anspruche auf 
teuerrückvergütung zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, ist auf den Antrag 
des Waaren-Empfängers oder des Waarenführers bei dem Eingangsamte unter Verschluß 
zu setzen und darauf an demjenigen Ort, wo die Denaturirung des Branntweins statt- 
finden soll (§. 6 Abs. 2), mit unverletztem Verschlusse und unter Vorlage der Steuer- 
quittung der betreffenden Zoll= oder Steuerbehörde zu stellen. 
F. 6. 
Der Gewerbetreibende, welcher zum Zweck der Erlangung der Steuerrückvergütung 
Branntwein denaturiren lassen will, hat der Zollbehörde seines Wohnorts — oder, wo 
sich eine solche nicht befindet, dem Ortssteueramte — unter Vorlage der Steuerquittung 
schriftlich anzumelden, zu welchem Zweck, wann und wie viel Branntwein er denaturiren 
will. 
Die Denaturirung geschieht unter Aufsicht eines Steuerbeamten in der Regel in 
den Gewerberäumen des Antragstellers und muß in geeichten Gefässen vorgenommen 
werden. Der Gewerbetreibende hat die zur Revision und Denaturirung des Branntweins 
nöthigen Handleistungen nach Anordnung des Steuerbeamten zu verrichten. 
Ueber den Vollzug der Denaturirung wird von dem Steuerbeamten ein Protokoll 
aufgenommen, welches von demselben und dem Gewerbetreibenden zu unterzeichnen ist. 
Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge des Branntweins 
beträgt 1 Ul.
	        
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