Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Die Denaturirung darf nur für den Antragsteller selbst geschehen; derselbe darf 
den denaturirten Branntwein weder veräußern, noch zu anderen als den von ihm ange- 
gebenen Zwecken verwenden. 8.7 
Für die steueramtliche Ueberwachung der Denaturirungen hat der Gewerbetreibende 
an die Steuerkasse eine von der Steuerverwaltung festzusetzende Gebühr zu entrichten. 
S. 8. 
Gewerbetreibenden, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 24. März 1881 bestraft worden sind, kann der Anspruch auf fernere steuer- 
freie Verwendung von Branntwein für eine bestimmte Zeit oder für immer versagt 
werden. 
Stuttgart, den 26. März 1881. 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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