Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 33. 
Wird von einem Amtsrichter gemäß Art. 13 Abs. 3—5 des Einführungsgesetzes 
zum Handelsgesetzbuch eine zur Eintragung in das Handelsregister eines andern Ge- 
richts bestimmte Anm eldung oder die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, 
welche bei einem andern Gerichte einzureichen ist, beurkundet oder eine zum Zweck 
einer Anmeldung ausgestellte Vollmacht beglaubigt, so ist 
a) für die Beurkundung der Anmeldung 
vom ersten Blatt des aufgenommenen Protokolls 1.4 50 J. 
von jedem weiteren Blaatr — 50 . 
b) für die Beurkundung der Zeichnung einer Firma oder Unter- 
schrift ... 1-l420«9;. 
c)fürdieVollmachtsbeglaubigung......14420Qp 
an Gerichtsgebühr anzusetzen. 
Wenn die in lit. a) und b) bezeichneten Beurkundungen gleichzeitig erfolgen, so ist 
nur die Gerichtsgebühr lit. a) zu erheben. 
Wird eine Beurkundung oder Vollmachtsbeglaubigung der vorerwähnten Art durch 
einen Notar oder Schultheißen vollzogen (Art. 13, Abs. 3—5 des Einführungs- 
besetzes zum Handelsgesetzbuch), so hat derselbe die hier bezeichneten Gebühren für sich 
zu erheben. 
§. 34. 
Für die Vornahme der Beurkundung, welche zur Errichtung von Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und von Aktiengesellschaften (Art. 174 Abs. 2, Art. 208 Abs. 2 
des Handelsgesetzbuchs), sowie zu den im Handelsgesetzbuche näher bezeichneten Beschlüssen 
derselben erfordert wird, ist, wenn dieselbe durch einen Amtsrichter erfolgt (Art. 35 Abs. 3 
des Einführungsgesetzes), eine Gerichtsgebühr v7v7v2d 15 — 
und, wenn das aufgenommene Protokoll mehr als 1 Bogen beträgt, für jeden 
weiteren Boeyy 2 — 
zu erheben. « 
Erfolgt jene Beurkundung durch einen Notar (Einf.Ges. a. a. O.), so hat der- 
selbe die gleiche Gebühr für sich zu beziehen; woneben ihm, falls er sich auch der vor- 
hängigen Entwerfung des Gesellschaftsvertrags unterzogen hat, die für Fertigung von 
Verträgen bestehende Gebühr (K. Verordnung vom 7. Oktober 1874, betreffend die Ge-
	        
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