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bühren der Notare für Nebenverrichtungen, §. 1 Ziff. 3 lit. a, Reg. Blatt S. 219 fl)
zukommt.
8. 35.
Wird zu dem in §. 12 Abs. 2 dieser Instruktion bezeichneten Zweck von einem Amts-
richter eine ihm vorgelegte Abschrift der in §. 12 Abs. 1 genannten Haupturkunden
über die Rechtsverhältnisse der Kommanditgesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften
und der juristischen Personen oder ein ihm vorgelegter Abdruck derselben nach vorge“
nommener Vergleichung mit der Urschrift als mit letzterer übereinsti mmend
beglaubigt, so ist
von jedem Blatt einer Abschritt 257
von jedem Blatt eines Abdruckcs —50 5
als Gerichtsgebühr zu erheben.
Geschieht diese Beglaubigung durch einen Notar oder Schultheißen (§. 12 Abs. 2),
so hat derselbe die gleiche Gebühr für sich zu beziehen.
Stuttgart, den 25. März 1881. Faber.
Verfügung der Ministerien der Instiz und der Finanzen. betreffend den Vollzug des allgemeinen
Sportelgesehes vom 24. März 1861, Tarisnummer 31: Gesellschaftsverträge.
Vom 28. März 1881.
Zu Vollziehung des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, Tarifnummer
31, Gesellschaftsverträge, wird verfügt:
8. 1.
Die Amtsgerichte haben über jeden Eintrag in das Handels= und Genossenschafts-
register, welcher einen nach Tarifnummer 31 der Abgabe unterliegenden Vertrag betrifft,
sofort dem Kameralamte (Hauptsteueramte), zu dessen Bezirk der Sitz des betreffenden
Amtsgerichts gehört, einen vollständigen beglaubigten Register-Auszug gegen Empfangs=
bescheinigung zu übergeben und letztere als Beleg zu den Registerakten zu nehmen. Auch
ist dem Kameralamt (Hauptsteueramt) auf Verlangen jede weitere Auskunft zu geben,
welcher dasselbe für den Ansatz der Abgabe bedarf.
8. 2.
Außerdem haben die Amtsgerichte über die in §. 1 erwähnten abgabepflichtigen Ver-