Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

279 
träge ein fortlaufendes Verzeichniß nach den Rubriken 1 bis 4 des Handels= und Ge- 
nossenschaftsregisters zu führen, und je am Schlusse eines Sportelrechnungsjahres spätestens 
auf den 15. März solches unter Beurkundung der Richtigkeit und Vollständigkeit, eventuell 
aber eine Fehlurkunde an das vorgesetzte Landgericht behufs der Uebergabe an das Steuer- 
lollegium einzusenden. 
8. 3. 
Ist bei dem erstmaligen Ansatz der Abgabe aus Verträgen über die Errichtung einer 
auf Gewinn berechneten Actiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Actien (Tarif- 
nummer 31 Ziff. 1) das Grund= oder Actienkapital noch nicht voll einbezahlt, so hat 
das Kameralamt (Hauptsteueramt) den Vorstand der Actiengesellschaft beziehungsweise 
den Aufsichtsrath der Kommanditgesellschaft darauf hinzuweisen, daß er bei Gefahr der 
in Art. 18 Abs. 3 des Allgemeinen Sportelgesetzes angedrohten Maßregeln sofort bei 
der Einforderung weiterer Einzahlung dem Kameralamt (Hauptsteueramt) Anzeige zu 
machen habe. 
Stuttgart, den 28. März 1881. Faber. Renner. 
Versügung des Kinanzministeriums, betreffend die Abgabe von Feuerversicherungsverträgen. 
Vom 24. März 1881. 
Unter Bezugnahme auf Art. 16 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 
und die Nummer 23 des demselben angehängten Tarifs wird in Betreff der Abgabe von 
Feuerversicherungsverträgen Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Die Abgabe ist von der Versicherungsanstalt Namens ihrer Versicherungsnehmer an 
diejenige Bezirkssteuerbehörde (Kameralamt, Hauptsteueramt) zu entrichten, in deren Bezirk 
die Versicherungsanstalt oder bei auswärtigen Anstalten die Hauptagentur ihren Sitz hat. 
Zu diesem Zwecke sind die Versicherungsanstalten, beziehungsweise Hauptagenturen 
bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 60 gehalten, die anfallenden Abgaben- 
beträge in ihren Versicherungsregistern und Geschäftsbüchern nach der Zeitfolge des An- 
falls in einer besondern Rubrik einzeln vorzutragen. 
Sodann haben die Versicherungsanstalten beziehungsweise Hauptagenturen je auf den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.