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träge ein fortlaufendes Verzeichniß nach den Rubriken 1 bis 4 des Handels= und Ge-
nossenschaftsregisters zu führen, und je am Schlusse eines Sportelrechnungsjahres spätestens
auf den 15. März solches unter Beurkundung der Richtigkeit und Vollständigkeit, eventuell
aber eine Fehlurkunde an das vorgesetzte Landgericht behufs der Uebergabe an das Steuer-
lollegium einzusenden.
8. 3.
Ist bei dem erstmaligen Ansatz der Abgabe aus Verträgen über die Errichtung einer
auf Gewinn berechneten Actiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Actien (Tarif-
nummer 31 Ziff. 1) das Grund= oder Actienkapital noch nicht voll einbezahlt, so hat
das Kameralamt (Hauptsteueramt) den Vorstand der Actiengesellschaft beziehungsweise
den Aufsichtsrath der Kommanditgesellschaft darauf hinzuweisen, daß er bei Gefahr der
in Art. 18 Abs. 3 des Allgemeinen Sportelgesetzes angedrohten Maßregeln sofort bei
der Einforderung weiterer Einzahlung dem Kameralamt (Hauptsteueramt) Anzeige zu
machen habe.
Stuttgart, den 28. März 1881. Faber. Renner.
Versügung des Kinanzministeriums, betreffend die Abgabe von Feuerversicherungsverträgen.
Vom 24. März 1881.
Unter Bezugnahme auf Art. 16 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881
und die Nummer 23 des demselben angehängten Tarifs wird in Betreff der Abgabe von
Feuerversicherungsverträgen Folgendes verfügt:
S. 1.
Die Abgabe ist von der Versicherungsanstalt Namens ihrer Versicherungsnehmer an
diejenige Bezirkssteuerbehörde (Kameralamt, Hauptsteueramt) zu entrichten, in deren Bezirk
die Versicherungsanstalt oder bei auswärtigen Anstalten die Hauptagentur ihren Sitz hat.
Zu diesem Zwecke sind die Versicherungsanstalten, beziehungsweise Hauptagenturen
bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 60 gehalten, die anfallenden Abgaben-
beträge in ihren Versicherungsregistern und Geschäftsbüchern nach der Zeitfolge des An-
falls in einer besondern Rubrik einzeln vorzutragen.
Sodann haben die Versicherungsanstalten beziehungsweise Hauptagenturen je auf den