Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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versügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Franbirung der Poßsendungen von privaten an 
Staats- und Kirchenbehörden und -Aemter. Vom 30. März 1881. 
Die Postsendungen von Privat-Personen an Staats= und Kirchen-Behörden und 
Aemter sind bei der Aufgabe zu frankiren. 
Stuttgart, den 30. März 1881. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Verfügung des Ministerinms der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Vollziehung der K. Verordnung über die porkofreiheiten vom 26. Mätz 1881. 
Vom 30. März 1881. 
Nachdem durch die K. Verordnung vom 26. März d. J., betreffend die Portofrei- 
heiten, die bisherigen Bestimmungen in Betreff der Portofreiheit für Postsendungen des 
inneren württembergischen Verkehrs, namentlich in den K. Verordnungen vom 20. Ok- 
tober 1851, betreffend die Portofreiheit (Reg. Blatt S. 281), und vom 14. März 1865, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über die Postportofreiheit (Reg. Blatt 
S. 25), vom 1. April d. J. ab außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, wird zu Voll- 
ziehung der neuen Bestimmungen Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Die Vorschriften für die im Verkehr zwischen den deutschen Postgebieten portofrei 
zu befördernden Postsendungen in Angelegenheiten der regierenden Fürsten des deutschen 
Reichs, ihrer Gemahlinnen und Wittwen gelten auch hinsichtlich des Verschlusses und 
der Bezeichnung der nur innerhalb Württembergs zu befördernden Postsendungen in den 
Angelegenheiten des Königs und der Königin. 
Die von den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses ausgehenden Sendungen, 
welche das in §. 1 der Königlichen Verordnung erwähnte unbeschränkte Portofreithum 
nur innerhalb Württembergs genießen, ferner die von Mitgliedern des fürstlichen Hauses 
Thurn und Taxis ausgehenden Sendungen, welchen vertragsmäßig unbeschränkte Porto- 
freiheit im inneren württembergischen Verkehr zukommt, werden mit dem Wappen des
	        
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